Web-Seminar: BauGB 2025 und "Bau-Turbo": Die Neuregelungen
| Seminarnr. | 26-60055K |
| Datum | Do. 15.01.2026 |
| Uhrzeit | 09:00 - 13:00 Uhr |
| Dauer | 1 x vormittags |
| Seminarort | Online |
| Gebühr | 195,00 € |
| Teilnehmer | 8 - 51 |
Hinweis
5 anerkannte AKBW-Fortbildungspunkte für Mitglieder und Architekten/Stadtplaner im Praktikum für alle Fachrichtungen.
Zielgruppe
Das Seminar richtet sich an Mitarbeitende von Städten und Gemeinden im Bereich des Bauplanungsrechts, an Baurechtsbehörden sowie natürlich auch an die Entwurfsverfasser.
Seminarbeschreibung
"Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung", so lautet das Ende Oktober 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs – der sogenannte "Bau-Turbo". Mit diesem sollen Bauverfahren beschleunigt werden, insbesondere um den Bau von bezahlbarem Wohnraum zu fördern. Die neuen Regelungen erlauben es, Bauprojekte schneller und ohne langwierige Bebauungsplan-Verfahren zu genehmigen.
Seminarziel
Ziel des Seminars ist es, die für die Arbeit der Gemeinden und Städte sowie Baurechtsbehörden und Architekten wichtigen Neuregelungen im Detail vorzustellen, zu erläutern und zur praktischen Arbeit in Bezug zu setzen. Insbesondere werden die Unterschiede zu den bisherigen Befreiungs- und Abweichungsmöglichkeiten aufgezeigt und damit die neuen Chancen herausgearbeitet. Aber auch die neuen Festsetzungsmöglichkeiten für höhere zulässige Geräuschimmissionen für Wohngebiete bzw. Geräuschemissionskontingente für Gewerbegebiete werden dargestellt.
Programm
- § 31 Abs. 3 BauGB: Erweiterte Befreiungsmöglichkeiten von Festsetzungen des Bebauungsplans – Grundzüge der Planung sind kein Hindernis mehr!
- § 34 Abs. 3b BauGB: Abweichung vom Erfordernis des Einfügens für die Errichtung von Wohngebäuden – im unbeplanten Innenbereich kann größer und auf bisher nicht bebaubaren Grundstücksflächen gebaut werden!
- § 246e BauGB: Umfassende Abweichungsmöglichkeit von BauGB-Vorschriften und Bebauungsplanfestsetzungen für Wohnbauvorhaben – auch im bisherigen Außenbereich können einzelne oder auch mehrere Gebäude ohne Bebauungsplan unmittelbar genehmigt werden.
- § 36a BauGB: Zustimmung der Gemeinde – Voraussetzung ist die Zustimmung der Gemeinde – auch unter Bedingungen!
- § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB: Neue Festsetzungsmöglichkeiten für Geräuschimmissionen bzw. Geräuschemissionskontingente
- § 216a BauGB: Unwirksamkeit von Bebauungsplänen mit Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
Referent
Manfred Busch
Regierungsbaumeister, Baudirektor a. D.
Dozent für Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
Autor diverser Fachliteratur wie beispielsweise der Kommentierung der Landesbauordnung
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