Bauen und Genehmigen im Außenbereich
Seminarnr. | 25-60026K |
Datum | Mi. 05.11.2025 |
Uhrzeit | 09:00 - 16:45 Uhr |
Dauer | 1 Tag |
Seminarort | Online |
Gebühr | 281,00 € |
Teilnehmer | 8 - 20 |
Hinweis
8 anerkannte AKBW-Fortbildungspunkte für Mitglieder und Architekten/Stadtplaner im Praktikum für die Fachrichtungen Architektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung.
Zielgruppe
Das Seminar wendet sich an Mitarbeiter:innen in Bauverwaltungs-, Baurechts-, Stadtplanungs-, Vermessungs- und Liegenschaftsämtern, Ingenieurbüros etc.
Seminarziel
Das Seminar bietet eine systematische Darstellung mit plastischen Beispielen aus der Rechtsprechung zu den o.g. Themen und gibt umfangreiche Antworten zu sonstigen aktuellen Fragen der Teilnehmenden. Auch auf geplante Rechtsänderungen im Baulandmobilisierungsgesetz wird eingegangen. Die Diskussion praktischer Fälle aus dem Kreis der Teilnehmenden.
Zum Seminar
Obwohl grundsätzlich als siedlungsfreie Fläche konzipiert, ist der „Außenbereich“ nicht mit unberührter Landschaft gleich zu setzen. Er ist vielmehr für zahlreiche bevorzugte Nutzungen offen.
Die Anforderungen sind immer komplexer geworden, wie der zwischenzeitliche Umfang des § 35 BauGB zeigt.
- Wie ist der Außen- vom Innenbereich abzugrenzen?
- Was kann und darf genehmigt werden?
- Wie kann und muss geplant werden?
- Wie weit dürfen aufgegebene Anlagen weiter genutzt werden?
Hinweis
Die Teilnehmenden werden gebeten, eine aktuelle Fassung der LBO und der BauGB/BauNVO mitzubringen.
Programm
- Außenbereich und Raumordnung
- Aufbau und Struktur des § 35
- Außenbereich oder Innenbereich?
- Privilegierte Vorhaben (§ 35 I)
- Sonstige Vorhaben (§ 35 II,III)
- Entgegenstehende öffentliche Belange
- Mitgezogene Nutzungen/Betriebsteile
- Teilbegünstigte Vorhaben (§ 35 IV,V)
- Folgenutzungen bei Strukturwandel
- Flüchtlingsunterkünfte (§ 246 BauGB)
- Windkraft- und Solaranlagen – Rechtslage 2023
- Vereinfachte Planung nach § 13a/13b
- Vorteile: Innen- und Außenbereichssatzungen
- Rechtsschutz gegen Außenbereichsvorhaben
- Genehmigung und Einvernehmen (§ 36)
- Änderungen in den BauGB-Novellen 2021-2023
Referent
Dr. Klaus Schaeffer,
Vorsitzender Richter a. D.
am VGH Baden-Württemberg (Bausenat)
Mannheim