Das 1 x 1 des Mietrechts - Teil III - Mieterhöhung und Kündigung
Seminarnr. | 25-59110K |
Datum | Do. 03.04.2025 |
Uhrzeit | 09:00 - 16:45 Uhr |
Dauer | 1 Tag |
Seminarort | Online |
Gebühr | 300,00 € (inkl. ME) |
Teilnehmer | 8 - 15 |
Zielgruppe
Mitarbeitende der Liegenschaftsverwaltungen und von Wohnungsbaugesellschaften, die mit Mietangelegenheiten befasst sind. Ebenso sind sonstige Interessierte willkommen.
Seminarziel
Sie erhalten einen Einblick in die Themen: Mieterhöhung und Kündigung
Programm
I. Mieterhöhung
- Vertragliche Mieterhöhungsmöglichkeiten
- Mieterhöhungsvereinbarung im Einzelfall
- Staffel- und Indexmiete (§§ 557 a und b BGB)
- Gesetzliche Mieterhöhungsmöglichkeiten bei preisfreiem Wohnraum
- Mietanpassung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 - § 558 e BGB)
- Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (§§ 559 – 559b BGB)
II. Kündigung und Abwicklung des beendeten Mietverhältnisses
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Kündigungserklärung/allgemeine Grundsätze
- Kündigung durch und gegenüber einer Personenmehrheit sowie Bevollmächtigten
- Erklärungsinhalt, Form, Zugang
- Schadensersatz bei unberechtigter Kündigung
- Wegfall der Kündigungsfolgen
- Ordentliche Kündigung
- Kündigungsformalien, insbesondere Fristen
- Erforderlichkeit eines berechtigten Interesses als Kündigungsgrund, einschl. der Einschränkungen und Ausnahmen gem. § 549 BGB
- Vertragspflichtverletzung und Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB
- Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung - § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB
- Teilkündigung von Nebenräumen - § 573 b BGB
- Andere Fälle berechtigten Interesses (z. B. Kündigungsgründe der öffentlichen Hand)
- Widerspruch und Fortsetzungsverlangen – §§ 574ff. BGB
- Anwendungbereich dieser Sozialklausel
- Form und Frist
- Härtegründe und Interessenabwägung
- Inhalt und Wirkungen
- Besonderheiten bei Werkwohnungen
- Außerordentliche unbefristete Kündigung – §§ 543, 569 BGB
- Gemeinsame Regeln
- Fristlose Kündigungsgründe im Einzelnen
- Nichtgewährung des Gebrauchs
- Gesundheitsgefährdung
- Vertragswidriger Gebrauch
- Zahlungsverzug
- Verzug mit der Kautionszahlung - § 569 Abs. 2a BGB
- Kündigung wegen schuldhaften Vertragsverstoßes
- Kündigung aus wichtigem Grund - §§ 314, 242 BGB
- Außerordentliche befristete Kündigung - § 573d BGB
- Allgemeines
- Einzelne Kündigungsgründe, z. B.:
- Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung - § 555e BGB
- Gebrauchsüberlassung an Dritte - § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB
- Mietverträge von mehr als 30 Jahren - § 544 BGB
- Tod des/der Mieters/in - § 564 BGB
- Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum - § 561 BGB
- Rücktritt - § 572 Abs. 1 BGB
- Zeitablauf/auflösende Bedingung – §§ 575, 572 Abs. 2 BGB
- Aufhebungsvertrag
- Zustandekommen
- Inhalt
- Gestellung eines Mietnachfolgers
- Öffentlich-rechtliche Gründe (Polizeiliche bzw. wohnungswirtschaftliche/städtebauliche Maßnahmen)
III. Abwicklung des beendeten Mietverhältnisses
- Anspruch des/der Vermieters/in auf Räumung und Herausgabe
- Besitzeinräumung
- Inhalt, Herausgabeanspruch gegen Dritte
- Zustand des Mietobjektes bei Rückgabe
- Inhalt der Räumungspflicht
- Wegnahme von Einrichtungen/ Rückgängigmachung baulicher Veränderungen
- Renovierungspflichten/Beseitigung der Folgen vertragswidrigen Gebrauchs
- Folgen bei Nichterfüllung
- Schadensersatz wegen Beschädigungen bzw. wegen unterlassener Schönheitsreparaturen oder Verletzung von Obliegenheiten
- Besitzeinräumung
- Vermieteransprüche wegen verspäteter Räumung und Herausgabe
- Vorenthaltung des Mietobjekts
- Nutzungsentschädigung
- Schadensersatz (wegen Verzuges/pVV/Umfang)
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung - §§ 812 ff. BGB
- Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis - §§ 987 ff. BGB
- Haftungseinschränkungen im Wohnraummietrecht
- Mieteransprüche
- Wegnahme von Einrichtungen
- Rückgabe von Sicherheiten
- Rückabwicklung sonstiger Mieterleistungen
- Verwendungsersatz - § 539 BGB
- Abstandszahlungen
- Verjährung/Verwirkung
Referent
Thomas Hannemann
Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Thomas Hannemann
Karlsruhe
Seit 1986 Anwalt in Karlsruhe mit der Kernkompetenz im privaten Immobilienrecht (u. a. Bau- und Architektenrecht; Bauträgerrecht, Miet- und Pachtrecht; Wohnungseigentumsrecht, Maklerrecht), Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM); vielfältige Veröffentlichungen und Vorträge; empfohlen in allen FOCUS-Anwaltsexpertenlisten seit 1999, zuletzt 2024 als TOP-Anwalt im Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.